vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 31 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

zu Abs. 1 vgl. §§ 406 bis 416 EO, RGBl. Nr. 79/1896

2. ABSCHNITT

Vollstreckung

Artikel 31

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

zu Abs. 1 vgl. §§ 406 bis 416 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038811

alte Dokumentnummer

N2199657666J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)