2. ABSCHNITT
Vollstreckung
Artikel 31
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
zu Abs. 1 vgl. §§ 406 bis 416 EO, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038811
alte Dokumentnummer
N2199657666J
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