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Artikel 32 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 32

(1) Der Antrag ist zu richten

  1. in Belgien an das „tribunal de première instance“ oder an die „rechtbank van eerste aanleg“;
  2. in Dänemark an das „byret“;
  3. in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
  4. in Griechenland an das ;
  5. in Spanien an das „Juzgado de Primera Instancia“;
  6. in Frankreich an den Präsidenten des „tribunal de grande instance“;
  7. in Irland an den „High Court“;
  8. in Island an das ;
  9. in Italien an die „corte d'appello“;
  10. in Luxemburg an den Präsidenten des „tribunal d'arrondissement“;
  11. in den Niederlanden an den Präsidenten der „arrondissementsrechtbank“;
  12. in Norwegen an das „herredsrett“ oder das „byrett“ als „namsrett“;
  13. in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht;
  14. in Portugal an das „Tribunal Judicial de Círculo“;
  15. in der Schweiz:
  1. a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento;
  2. b) für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur;
  1. in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexekutor“;
  2. in Schweden an das „Svea hovrätt“;
  3. im Vereinigten Königreich:
  1. a) in England und Wales an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court“ über den „Secretary of State“;
  2. b) in Schottland an den „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Sheriff Court“ über den „Secretary of State“;
  3. c) in Nordirland an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court“ über den „Secretary of State“.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038812

alte Dokumentnummer

N2199657667J

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