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Artikel 30. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Drittes Kapitel.

Schiedsverfahren.

Artikel 30.

Um die Entwicklung der Schiedssprechung zu fördern, haben die unterzeichneten Mächte folgende Bestimmungen festgestellt die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.

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