Artikel 29.
Die Kosten des Bureaus werden von den unterzeichneten Mächten nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereines festgestellten Verteilungsmaßstabe getragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 29.
Die Kosten des Bureaus werden von den unterzeichneten Mächten nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereines festgestellten Verteilungsmaßstabe getragen.
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