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Artikel 29. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 29.

Die Kosten des Bureaus werden von den unterzeichneten Mächten nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereines festgestellten Verteilungsmaßstabe getragen.

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