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Artikel 31. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 31.

Diejenigen Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterfertigen einen eigenen Akt (Schiedsvereinbarung), worin sowohl der Gegenstand des Streites als die Machtbefugnis der Schiedsrichter genau bestimmt ist. Dieser Akt schließt die Verpflichtung der Parteien, sich dem Schiedsspruche auf Treu und Glauben zu unterwerfen, in sich.

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