Artikel 308.
Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein–Donau verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001213
alte Dokumentnummer
N1192019859S
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