Abs. 2 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Kapitel III.
Wasserrechtliche Fragen.
Artikel 309.
Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen Staates besitzen, benutzt werden, muß, wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten erworben hat.
Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden.
Abs. 2 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001214
alte Dokumentnummer
N1192019860S
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