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Artikel 309. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Abs. 2 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Kapitel III.

Wasserrechtliche Fragen.

Artikel 309.

Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen Staates besitzen, benutzt werden, muß, wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten erworben hat.

Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden.

Abs. 2 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001214

alte Dokumentnummer

N1192019860S

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