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Artikel 307. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 307.

Österreich ist der Europäischen Donaukommission gegenüber zu allen Wiederherstellungen, Wiedergutmachungen und Entschädigungen für die von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Verluste verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001212

alte Dokumentnummer

N1192019858S

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