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Artikel 2 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Es wird auf die Prozessfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG), aber auch sonstige prozessfähige Gebilde – wie die Konkursmasse und der ruhende Nachlass – erfasst.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.

Es wird auf die Prozessfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG), aber auch sonstige prozessfähige Gebilde – wie die Konkursmasse und der ruhende Nachlass – erfasst.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032104

alte Dokumentnummer

N2198016305T

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