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Artikel 17 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Zur „Apostille“ siehe das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.

Artikel 17

1. Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.

2. Privaturkunden, die in einem der beiden Staaten ausgestellt und deren Echtheit dort von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, können im anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.

Zur „Apostille“ siehe das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032119

alte Dokumentnummer

N2198016320T

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