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Artikel 1 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

KAPITEL I

ZUTRITT ZU DEN GERICHTEN

Artikel 1

1. Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten. Die Frage hinsichtlich der Verfahrenshilfe und der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten werden durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sowie in den Artikeln 14, 15 und 16 dieses Abkommens geregelt.

2. Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Personen und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates eingeräumt ist.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032103

alte Dokumentnummer

N2198016304T

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