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Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 2

Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen sowie im verkehrs- und fremdenpolizeilichen Bereich. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208582

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