Artikel 3
Gemeinsame Analyse
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208583
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