Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
- 1. Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen und zur Vollziehung der Straßenpolizei befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
- a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie in den Gebieten jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektionen; der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
- b) auf Seiten Ungarns: die mit Strafverfolgungs-, Präventions- oder Ordnungsaufgaben betrauten Organe der Polizei und des Nationalen Steuer- und Zollamts.
- 2. Justizbehörden:
- a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz, die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie andere in deren Auftrag handelnde Justizbehörden;
- b) auf Seiten Ungarns: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
- 3. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
- a) auf Seiten der Republik Österreich:
- –der Bundesminister für Inneres;
- b) auf Seiten Ungarns:
- –die Internationale Kooperationszentrale zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: NEBEK).
- 4. Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
- a) auf Seiten der Republik Österreich:
- –das Bundesland Burgenland;
- b) auf Seiten Ungarns:
- –das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
- –das Gebiet des Komitates Vas.
- Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof.
Schlagworte
Strafverfolgungsaufgabe, Zollwache
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208581
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