Artikel 2
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
- a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,
- b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse einen Informationsaustausch pflegen und
- c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.
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