Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
- a) die bei ihrer Arbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses gewonnenen Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel, und
- b) Fachliteratur, Zollvorschriften und wissenschaftliche und fachliche Arbeiten in den Bereichen des Zollwesens
untereinander austauschen.
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