Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
- a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
- b) „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt für Zoll;
- c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
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