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Artikel 1 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1978

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
  2. b) „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt für Zoll;
  3. c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

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