Artikel 2
Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.
Schlagworte
Handelsmanipulation
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011292
Dokumentnummer
NOR12145556
alte Dokumentnummer
N9195610514U
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