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Artikel 2 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 2

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.

Schlagworte

Handelsmanipulation

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145556

alte Dokumentnummer

N9195610514U

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