Artikel 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Die ersuchte Vertragspartei nimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und ohne weitere Formalitäten als die in diesem Abkommen vorgesehenen alle Personen mit illegalem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurück, sofern nachgewiesen ist, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann durch eines der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente ohne weitere Formalitäten erbracht werden.
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch eines der in Anhang 3 aufgeführten Dokumente erbracht werden, sofern nicht die andere Vertragspartei das Gegenteil beweisen kann.
(3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt außerdem zurück:
- – unverheiratete minderjährige Kinder bis zum Alter von achtzehn (18) Jahren der in Absatz 1 genannten Personen, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, sofern sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei besitzen;
- – Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie das Recht haben, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten oder dieses Recht erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
(4) Die ersuchte Vertragspartei nimmt auch Personen zurück, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei entzogen wurde oder die gemäß der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet haben, es sei denn, diesen Personen wurde von der ersuchenden Vertragspartei zumindest die Einbürgerung zugesagt.
(5) Im Falle der Zustimmung zu einem Antrag stellt die ersuchte Vertragspartei – unabhängig vom Willen der wiederaufzunehmenden Person – so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehnArbeitstagen nach der Zustimmung, ein für mindestens sechsMonate gültiges Reisedokument aus. Sollte die ersuchende Vertragspartei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die betreffende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments überstellen können, stellt die ersuchte Vertragspartei ein neues Reisedokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer aus; das Dokument wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehnArbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorherigen Dokuments ausgestellt.
(6) Wenn keine der in den Anhängen 2 oder 3 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann, umfasst der Rückübernahmeantrag ein Ersuchen an die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, ein Interview mit der wiederaufzunehmenden Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit durchzuführen. Das Interview findet spätestens innerhalb von zehnArbeitstagen nach Eingang des Ersuchens statt und kann bei gegenseitigem Einvernehmen auch mittels Audio- und Videosystemen durchgeführt werden. Nach einer positiven Identifizierung wird innerhalb weiterer zehnArbeitstage ein Reisedokument / Notfallreisedokument ausgestellt. Die Einhaltung der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Fristen für die Beantwortung des Rückübernahmeantrags wird sichergestellt.
Schlagworte
Einreisebedingung, Audiosystem
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276327
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