Anlage 3
ANHANG 3: Gemeinsame Liste von Dokumenten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten:
- • Dokumente, die in Anhang 2 aufgeführt sind, deren Gültigkeit jedoch um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
- • Identitätsbestätigung durch eine Abfrage des Visa-Informationssystems;
- • Fotokopien der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;
- • Wehrpass;
- • Führerschein;
- • Geburtsurkunde;
- • Jedes andere Dokument oder jede Bescheinigung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person beitragen kann;
- • Fotokopien der oben genannten Dokumente;
- • Aussagen der betreffenden Person;
- • Die von der betreffenden Person gesprochene Sprache;
- • Glaubwürdige Aussagen von Zeugen; das Ergebnis der Befragung der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276341
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