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Anlage 3 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Anlage 3

ANHANG 3: Gemeinsame Liste von Dokumenten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten:

  1. Dokumente, die in Anhang 2 aufgeführt sind, deren Gültigkeit jedoch um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
  2. Identitätsbestätigung durch eine Abfrage des Visa-Informationssystems;
  3. Fotokopien der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;
  4. Wehrpass;
  5. Führerschein;
  6. Geburtsurkunde;
  7. Jedes andere Dokument oder jede Bescheinigung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person beitragen kann;
  8. Fotokopien der oben genannten Dokumente;
  9. Aussagen der betreffenden Person;
  10. Die von der betreffenden Person gesprochene Sprache;
  11. Glaubwürdige Aussagen von Zeugen; das Ergebnis der Befragung der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276341

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