Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
(1) „Staatsangehöriger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt.
(2) „Person mit illegalem Aufenthalt“ jede Person, die gemäß den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) „Ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die einen Rückübernahmeantrag oder ein Ersuchen um Mitteilung der Überstellung einer Person gemäß dieses Abkommens stellt.
(4) „Ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die ein Rückübernahmeantrag oder ein Ersuchen um Mitteilung der Überstellung einer Person gemäß dieses Abkommens gerichtet wird.
(5) „Rückübernahme“ die Überstellung durch die ersuchende Vertragspartei und die Aufnahme durch die ersuchte Vertragspartei von Personen, die die geltenden Bedingungen für die Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
(6) „Aufenthaltstitel“ eine gültige Erlaubnis, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellt wird und eine Person berechtigt, in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht vorübergehende Erlaubnisse zum Verbleib im Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags, eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel oder eines Visums gemäß Absatz 7 dieses Artikels.
(7) „Visum“ eine Genehmigung oder Entscheidung einer der Vertragsparteien, die für die Einreise, den Kurzaufenthalt oder den Transit durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst keine Flughafentransitvisa.
Schlagworte
Einreisebedingung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276326
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