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Artikel 2 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 2

1. Übersetzungen können auch von einem Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

2. Als Dolmetscher im Sinn dieses Vertrages sind in Österreich ein beeideter gerichtlicher Dolmetscher und in Dänemark ein vom Handelsminister zugelassener Dolmetscher anzusehen.

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