Artikel 3
1. Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.
2. Die Auslagen, die bei der Zustellung eines Schriftstückes durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)