vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 1

1. Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind im Weg der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

2. Diese Ersuchen können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte