Artikel 2.
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolles kommen weiter überein, daß sowohl zwischen ihnen selbst wie auch zwischen jedem Staate und der Weltgesundheitsorganisation die Funktionen, mit denen nach den Vorschriften der im Artikel 1 angeführten Abkommen früher das ständige Sekretariat der Internationalen Pharmacopoe betraut war, nach Inkrafttreten dieses Protokolles, insoweit die Ausübung dieser Funktionen weiterhin nötig ist, von der Weltgesundheitsorganisation ausgeübt werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Gesetzesnummer
10010274
Dokumentnummer
NOR40004023
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