Artikel 3.
Jeder Staat, der Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist, das vorliegende Protokoll aber nicht unterzeichnet hat, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem er der belgischen Regierung eine Annahmeurkunde übersendet. Die belgische Regierung wird von der Annahme alle Unterzeichnerstaaten und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben, sowie die Weltgesundheitsorganisation hievon in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Gesetzesnummer
10010274
Dokumentnummer
NOR40004024
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