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Artikel 2. Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1954

Artikel 2.

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolles kommen weiter überein, daß sowohl zwischen ihnen selbst wie auch zwischen jedem Staate und der Weltgesundheitsorganisation die Funktionen, mit denen nach den Vorschriften der im Artikel 1 angeführten Abkommen früher das ständige Sekretariat der Internationalen Pharmacopoe betraut war, nach Inkrafttreten dieses Protokolles, insoweit die Ausübung dieser Funktionen weiterhin nötig ist, von der Weltgesundheitsorganisation ausgeübt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

10010274

Dokumentnummer

NOR40004023

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