Artikel 2
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 bezeichneten Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3 und 4 genannten Normen geprüft und überwacht werden. Jede Vertragspartei erkennt die Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig an, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 ausgestellt werden. Ferner kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei nach Anlage 1 Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039337
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)