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Artikel 2 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 2

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 bezeichneten Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3 und 4 genannten Normen geprüft und überwacht werden. Jede Vertragspartei erkennt die Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig an, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 ausgestellt werden. Ferner kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei nach Anlage 1 Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039337

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