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Artikel 1 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Kapitel I

Besondere Beförderungsmittel

Artikel 1

Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als „Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als „Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als „Beförderungsmittel mit Kältemaschine" oder als „Beförderungsmittel mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039336

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