Kapitel I
Besondere Beförderungsmittel
Artikel 1
Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als „Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als „Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als „Beförderungsmittel mit Kältemaschine" oder als „Beförderungsmittel mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039336
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