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Artikel 2 Handelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1929

Artikel 2

Artikel II. Was den Handel anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere Anwendung finden auf die Ein- und Ausfuhrzölle und alle anderen Abgaben, welcher Art immer, sowie auf die anderen Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr, auf die Durchfuhr und die Beförderung der Waren und auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, es sei denn, daß diese letzteren für die Gewährleistung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder für den Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen als notwendig erachtet werden.

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