Artikel 3
Artikel III. Was die Schiffahrt anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere auf die Abgaben welcher Art immer, sowie hinsichtlich der Zulassung der Schiffe zur Einladung und Ausladung der Waren und hinsichtlich aller die Schiffe und ihre Bemannung betreffenden Formalitäten Anwendung finden.
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