Artikel 1
Artikel I. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)