KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn
- a) bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
- b) bei leeren Umschließungen in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewahrt worden ist.
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