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Artikel 2 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn

  1. a) bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
  2. b) bei leeren Umschließungen in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;

    in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewahrt worden ist.

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