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Artikel 1 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. a) „Umschließungen“ alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung dienen oder dienen sollen, insbesondere:
  1. (i) Umhüllungen, die als äußere oder innere Verpackung für Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;
  2. (ii) Verpackungen, die zum Aufrollen, Aufwickeln oder Befestigen von Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;

    er umfaßt nicht Verpackungsmaterial, wie z. B. Stroh, Papier, Glaswolle und Späne, das lose geladen eingeführt wird;

    er umfaßt gleichfalls nicht Beförderungsmittel, insbesondere „Behälter“ im Sinne des Artikels 1 lit. b des am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Zollabkommens über Behälter;

  1. b) „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
  2. c) „vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
  3. d) „Umschließungen mit Inhalt“ jene Umschließungen, die in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden;
  4. e) „die in Umschließungen enthaltenen Waren“ jene Waren, die in Verbindung mit Umschließungen vorgeführt werden;
  5. f) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.

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