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Artikel 2 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 2

Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:

  1. i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung des Königreiches Bhutan;
  2. ii) Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;
  3. iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung des Königreiches Bhutan vorgeschlagen und von der österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder im Königreich Bhutan oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;
  4. iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragsschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;
  5. v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragsschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.

Schlagworte

Studienstipendium, Stipendium

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123497

alte Dokumentnummer

N7199110633L

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