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Artikel 3 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 3

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für bhutanesische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der bhutanesischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach dem Königreich Bhutan.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123499

alte Dokumentnummer

N7199110634L

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