Artikel 2
Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:
- i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung des Königreiches Bhutan;
- ii) Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;
- iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung des Königreiches Bhutan vorgeschlagen und von der österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder im Königreich Bhutan oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;
- iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragsschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;
- v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragsschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.
Schlagworte
Studienstipendium, Stipendium
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009764
Dokumentnummer
NOR12123497
alte Dokumentnummer
N7199110633L
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