vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 29

Artikel 29. Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Schutz und Beistand gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Behörden und Beamten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)