Artikel 29
Artikel 29. Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Schutz und Beistand gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Behörden und Beamten.
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