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Artikel 28 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 28

Artikel 28. Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten des Entsendestaates sind berechtigt, ihr vorschriftsmäßiges Dienstkleid einschließlich der Dienstwaffen im Gebiet des Teiles, in dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, zu tragen.

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