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Artikel 29 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

KAPITEL X – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Beschwerden und Streitigkeiten

Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074393

alte Dokumentnummer

N5198613832L

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