KAPITEL X – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074393
alte Dokumentnummer
N5198613832L
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