Artikel 30
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
- 1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
- 2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen zu treffen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074395
alte Dokumentnummer
N5198613833L
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