Artikel 28
Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage
- 1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
- 2. Der Rat prüft und beurteilt jedes Jahr die weltweite Lage auf dem Gebiet der tropischen Hölzer und führt einen Meinungsaustausch über die Aussichten der Welt-Tropenholzwirtschaft sowie andere, eng damit verbundene Fragen, einschließlich ökologischer und umweltbedingter Aspekte, durch.
- 3. Bei der Prüfung stützt sich der Rat:
- a) auf die von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die nationale Produktion, den Handel, das Angebot, die Vorräte, den Verbrauch und die Preise von tropischen Hölzern;
- b) auf statistische Angaben und besondere Indikatoren, die von den Mitgliedern über die in der Anlage C angeführten Gebiete zur Verfügung gestellt werden;
- und
- c) auf andere einschlägige Informationen, die sich der Rat entweder direkt oder durch die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und durch geeignete zwischenstaatliche, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen beschaffen kann.
- 4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in den Sitzungsbereichen des Rates festgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074392
alte Dokumentnummer
N5198613831L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
