KAPITEL V
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 29
Gouverneursrat: Befugnisse
Artikel 29
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Insbesondere erläßt der Rat die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank.
(2) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis
- a) das genehmigte Stammkapital der Bank herabzusetzen;
- b) Sonderfonds einzurichten oder ihre Verwaltung zu übernehmen;
- c) den Abschluß allgemeiner Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden afrikanischer Länder, die noch nicht unabhängig sind, oder allgemeiner übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit afrikanischen Regierungen, die noch nicht Mitglieder der Bank geworden sind, sowie solcher übereinkünfte mit anderen Regierungen und anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
- d) den Präsidenten der Bank zu wählen, vorläufig oder endgültig des Amtes zu entheben sowie seine Bezüge und Arbeits- und Vertragsbedingungen festzulegen.
- e) die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
- f) externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank auszuwählen sowie erforderlichenfalls andere Fachleute zur Prüfung der allgemeinen Geschäftsführung der Bank und zur Berichterstattung darüber auszuwählen;
- g) nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen und
- h) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem übereinkommen ausdrücklich für den Rat vorgesehen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
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