Artikel 30
Gouverneursrat: Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Dabei muss es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und großer Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bei der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt, sofern der Gouverneursrat keine anderweitige Entscheidung trifft.
(2) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig, doch kann die Bank ihnen für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.
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