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Artikel 28 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

Artikel 28

Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank

(1) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung in Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.

(2) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit, heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.

(3) In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall kann die Bank, in dem in Absatz 2 beschriebenen Fall kann das Mitglied auf das Recht gemäß diesem Artikel verzichten.

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